gewaltlose Erziehung und Ausbildung – Welpengruppe – Junghundegruppe – Basisausbildung – Begleithundausbildung (BH) – Turnierhundesport (THS) – Agility – Rally Obedience
Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V., DVG-MV-Nr.: 05-2-17

Satzung

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Hundesportverein Ahrtal e.V.
-Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. DVG-
Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ist unter der Nummer VR 12340 in das Vereins-register beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Der Verein ist vom Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler als gemeinnützig anerkannt.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke.
Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet.
Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglied oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist
-die Sozialisierung, Erziehung und Ausbildung von Hunden
-die Förderung des positiven Verhaltens der Hunde in der Gruppe und in der Öffentlichkeit
-die Beratung bei Haltung und Gesundheit, Tier- und Seuchenschutz
-die Information der Öffentlichkeit über die Bereiche des Hundewesens
-die Erfassung der Freunde des Hundesports und Förderung des Gemeinschaftwesens
-die Jugendarbeit
-die Abhaltung von Informationsveranstaltungen und Lehrgänge
-die Durchführung von verbandsöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen in den einzelnen Sportarten
und in der Jugendarbeit.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung
verpflichtet:
-die nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen ist
-die nicht einem zum VDH/dhv/DVG entgegenstehenden Verein angehören. Sofern bekannt wird,
dass zu einem späteren Zeitpunkt dort eine Mitgliedschaft erworben wird, erlischt die
Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung automatisch.
-die weder Betreiber eines kommerziellen Hundehandels, einer gewerbsmäßigen Hundeschule oder
diesen zuzurechnen ist, soweit diese Tätigkeiten in Konkurrenz zum Vereinszweck stehen. Sofern
bekannt wird, dass zu einem späteren Zeitpunkt einer dieser Punkte eintritt, erlischt die
Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
Über eine Eignung zur Führung eines Hundes bei Minderjährigen entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Übungsleiters.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2.Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag beim Vereins-
vorsitzenden unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Beruf, Wohnort und Straße zu
erfolgen.
Für den/die zu führenden Hund/e ist Nachweis über Impfschutz (Vorlage des Impfpasses) und
Versicherung (Kopie der Versicherungspolice) abzugeben. Der Impfschutz und der Versicherungs-
schutz müssen jährlich durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen nachgewiesen werden.
3.Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist in der nächsten Mitgliederversammlung
bekannt zu geben. Eine Ablehnung wird nicht begründet.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere
Regelungen enthalten.
2.Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten.
3.Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die
Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen, sowie Teilnahme an den Vereins- und Verbands-
veranstaltungen im Rahmen der Zulassungsbedingungen.
4.Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich
entstandene Auslagen.
5.Jedes Mirglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festge-
legten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben.
6.Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen
der zuständigen Vereins- und Verbandsorgane sind einzuhalten.
7.Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Tierseuchengesetze und auf die verbandsinternen Ver-
pflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist besonders zu achten.
8.Die Mitglieder sind verpflichtet:
-die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
-das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
-bei Sauberhaltung, Pflege und Instandhaltung der Vereinsanlage mitzuwirken
-den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
Sie ist nicht übertragbar.
2.Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3.Die Mitgliedschaft endet durch Streichung.
Die Streichung ist vom Vorstand vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz
vorangegangener zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als 6 Monate im
Rückstand ist.
Die Streichung wird zum Jahresende ohne Verzicht auf die ausstehenden Beiträge wirksam.
Die Rechte des Mitgliedes ruhen mit der Bekanntgabe des Beitragzahlungsverzuges durch Ein-
schreibebrief an den Betroffenen.
4.Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
-bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
Vereins
-bei Verstoß gegen Bestimmungen des Tierschutzes
-wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
-wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
-aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich.
Hingegen erlöschen die Ansprüche des Vereins erst mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Dem Betroffenen ist eine Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren. Der Betroffene kann die Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.
In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
5.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
wobei der Anspruch des Vereinsauf rückständige Beitragsforderungen und Ersatzleistungen
unbeschadet bleibt.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen und sonstige während der Mitgliedschaft überlassene Gegenstände des Vereinssind ohne Vergütung zurückzugeben.
§ 7
Aufnahmegebühr und Beitrag / Gebühr für Lehrgänge
1.Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Diese wird auf Vorschlag des Vorstandes nach Art (Status) und Höhe jährlich auf der Jahres-
hauptversammlung durch die Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgesetzt.
Die Aufnahmegebühr beträgt mindestens die Höhe des Betrages, der vom Verein an den Verband für
die Anmeldung zu entrichten ist.
Die Mitgliedschaft tritt frühestens nach Zahlung der Aufnahmegebühr in Kraft.
Wird in unmittelbarem Anschluss an einen Welpenkurs die Mitgliedschaft im Verein beantragt, so
wird die Kursgebühr des Welpenkurses als Aufnahmegebühr angerechnet.
Die Mitgliedschaft tritt dann mit dem Datum der Antragsstellung in Kraft.
2.Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
Dieser wird auf Vorschlag des Vorstandes nach Art (Status) und Höhe jährlich auf der Jahres-
hauptversammlung durch die Mitlgiederversammlung für das Folgejahr festgesetzt.
Der Beitrag beträgt mindestens die Höhe des Betrages, der vom Verein an den Verband unauf-
gefordert an den Verein zu entrichten ist.
3.Für vom Verein durchgeführte Lehrgänge wird eine Gebühr erhoben. Sie wird vom Vorstand nach
Notwendigkeit festgesetzt.
Sonderumlagen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand
3.der erweiterte Vorstand
zu 1.)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
zu 2.)  Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1.Vorsitzenden
dem/der 2.Vorsitzenden
dem/der Kassenwart(in)
dem/der Schriftführer(in)
zu 3.)  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Leitern der einzelnen Hunde-
sportabteilungen, wie:
dem/der Ausbildungswart(in)
dem/der Jugendwart(in)
dem/der Platzwart(in)
dem/der Hundewart(in)
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes müssen dem Verein angehören.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende, der/die Kassenwart(in), der/die Schriftführer(in). Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand führen die Geschäfte ehrenamtlich. Sie geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
§ 9
Aufgaben der Organe
A. Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im 1.Quartal des Jahres statt. Sie wird von dem/der 1.Vorsitzenden schriftlich, unter Wahrung einer 14tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge der Mitglieder sollen 20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden, sie können in dringenden Fällen am Versammlungstag unmittelbar nach Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt werden. Die am Tage der Versammlung gestellten Anträge werden nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1.Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer
unter Einbeziehung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater,
2.Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
3.Wahl des neuen Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
Sie werden auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Auf
Antrag mindestens eines Mitglieds ist eine geheime Wahl vorzunehmen.
Die Wahl des 1.Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in
einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4.Wahl von zwei Kassenprüfern, denen die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des
Vereins obliegt. Sie haben sich mindestens einmal jährlich durch Prüfung der Kassen- und
Buchführung von der Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen, einen Bericht zu fertigen und
diesen der Mitgliederversammlung zu erläutern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern
jeweils einer ausscheiden muss.
5.Jede Änderung der Satzung.
6.Entscheidungen über eingereichte Anträge.
7.Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
B. Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind verantwortlich für die ordnungsmäßige Aufgaben-erledigung zur Förderung des Vereinszwecks nach Maßgabe der von ihm verabschiedeten Geschäftsordnung.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom/von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
§ 10
Ordnungen
Zur Regelung des Vereinslebens können für die einzelnen Organe Ordnungen erlassen werden.
Das Recht auf Erlass der Ordnung steht grundsätzlich der Mitgliederversammlung zu, sie kann dieses Recht auf den Vorstand delegieren.
Die Mitgliederversammlung kann eigene Ordnungen erlassen, sie kann die Ordnungen des Verbandes aber auch übernehmen.
Derartige Ordnungen sind Bestandteil der Satzung.
§ 11
Satzungsänderung
Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung oder außerordentlicher Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
§ 12
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Tierschutzverein Remagen und Umgebung e.V.
Blankertshohl
53424 Remagen
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 18. Juni 2000 auf der Gründungsversammlung in Bad Neuenahr beschlossen worden. Eingearbeitet sind die Satzungsänderungen vom 17.11.2000, 21.09.2001, 25.01.2002, 03.09.2004, 09.03.2007, 28.03.2008 und 27.08.2010.